Satzung
Diakonieverein Lonnerstadt e.V.
Goethestraße 21
91475 Lonnerstadt
E-Mail: info@diakonie-lonnerstadt.de
Telefon: 09193 / 696125
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
- Der Verein führt den Namen: „Diakonieverein Lonnerstadt e.V.“
Er hat seinen Sitz in Lonnerstadt und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein gehört im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Innere Mission vom 16.05.1947 dem Diakonischen Werk der Evang.-Luth. Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V. an und ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein will eine zeitgemäße Form der Diakonie unter den in der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Lonnerstadt gegebenen Verhältnissen üben. Er will überall dort tätig sein, wo Menschen seiner Hilfe und Betreuung bedürfen. Dies geschieht insbesondere auf dem Gebiet der ambulanten Alten-, Kranken,- und Familienpflege durch die Trägerschaft einer Diakoniestation.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer als der oben genannten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung vom 16.03.1976 handelt.
§ 3 Selbstlosigkeit
- Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden:
- Glieder der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Lonnerstadt,
- andere natürliche Personen, wenn sie einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist,
- juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Ausschuss. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Ausschuss, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
- Mitglieder, die aus einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kirche austreten, ohne in eine andere einzutreten, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ausschuss,
c) der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
- Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt 14 Tage vor der Versammlung durch Abkündigung in den Gottesdiensten der Kirchengemeinde sowie durch Bekanntgabe im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungs-gemeinschaft Höchstadt a. d. Aisch unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.
- Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
- Entlastung des Ausschusses,
- Wahl des Ausschusses,
- Wahl der beiden Rechnungsprüfer,
- Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
- Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gem. § 2 Abs. 3 der Satzung
- Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss
- von Mitgliedern durch den Ausschuss,
- Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenrates der Evang.-Luth. Kirche in Bayern.
- Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten vertreten. Im Übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig.
§ 9 Der Ausschuss
- Der Ausschuss besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassier,
- dem Schriftführer,
- 3 Beisitzern.
- Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Ausschuss für den Rest der Wahlperiode selbst.
- Der Ausschuss setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Ausschuss tritt im Bedarfsfalle, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Ausschussmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Einberufung ergeht schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder notwendig.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen beschränkt. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung tätig werden darf.
§ 11 Die Rechnungsprüfung
- Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Ausschuss angehören.
- Die Rechnungsprüfer prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Rechnungen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht. Sie können unvermutet die Kasse prüfen.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Nieder-schriften vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 13 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Ver-eins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Evang.-Luth. Kirchengemeinde Lonnerstadt mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
Lonnerstadt, 28.03.1995 Unterzeichnet von Walter Zwingel
Weiterhin unterzeichnet von Karl Krafft, Werner Sandner, Lorenz Kalb, Karl-Heinz Kaiser, Reinhold Teufel, Rudolf Fischer, Gerhard Heubeck, Renate Lang.
Der Diakonieverein Lonnerstadt e.V. mit Sitz in Lonnerstadt wurde am 17.05.1995 unter VR 1213 im Vereinsregister des Amtsgerichts Erlangen eingetragen.